Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten
Die Kommission hat diese Woche einen Vorschlag angenommen, mit dem die Geltung der Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf sämtliche EU-Organe, -Einrichtungen, -Ämter und -Agenturen ausgeweitet werden soll. Dadurch werden die geltenden Bestimmungen mit dem Vertrag von Lissabon in Einklang gebracht.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission wurde am 30. Mai 2001 angenommen. Rechtsgrundlage ist Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der allen Bürgern und Personen, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben, das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gewährt.
Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten förmlich auf alle Dokumente der Organe und Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union ausgedehnt. Auch der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank fallen unter diese Bestimmung, allerdings nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben.
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