Wie werden Verkehrsstrafen aus einem EU-Staat in Österreich vollstreckt?
Ausländische Behörden haben unabhängig von Vollstreckungsvereinbarungen die Möglichkeit, nicht bezahltes Bußgeld in Österreich einzufordern. Das bedeutet, dass sich die ausländische Behörde zuerst an den Betroffenen in Österreich wendet und wenn dieser nicht freiwillig zahlt, wird die ausländische Behörde eine entsprechende österreichische um Amtshilfe ersuchen.
Seit 1. März 2008 müssen Österreicherinnen und Österreicher jedenfalls damit rechnen, dass eine in einem anderen EU-Staat als Österreich erhaltene Verkehrsstrafe von österreichischen Behörden eingetrieben wird. Für die Vollstreckung von Verkehrsstrafen ab 70 Euro ist dabei Voraussetzung, dass das Land, in dem die Verkehrsübertretung stattgefunden hat und das Land, in dem der Wohnort des Fahrers liegt, die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben. Manche EU-Staaten sind hier noch säumig (Stand 2010).
Den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zum Stichtag 1.7.2010 haben die folgenden 15 EU-Mitgliedstaaten bereits umgesetzt:
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Dänemark
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Estland
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Finnland
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Frankreich
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Lettland
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Litauen
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Niederlande
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Österreich
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Polen
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Rumänien
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Slowenien
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Spanien
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Tschechische Republik
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Ungarn
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Zypern
Das heißt, dass Strafen, die in diesen Staaten ausgesprochen wurden, von den österreichischen Behörden eingetrieben werden. Alle anderen EU-Staaten (einschließlich Deutschland und Italien) sind noch nicht dabei. Deutschland ist aber ein Sonderfall: Für Verkehrsübertretungen in Deutschland gibt es seit Jahren ein Gegenseitigkeitsabkommen, das die Eintreibung von Verkehrsstrafen ab einer Höhe von 25 Euro ermöglicht.
Vor der Vollstreckung einer Verkehrsstrafe aufgrund einer in einem anderen EU-Staat begangenen Verkehrsübertretung muss dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben werden, dazu Stellung zu nehmen. Jedenfalls unzulässig ist eine Vollstreckung von Verkehrsstrafen, wenn
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die Bescheinigung der ausländischen Behörde nicht vorliegt,
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wenn die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder
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wenn die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht verjährt ist.