Starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung aufgrund des Alters dar
In Ungarn konnten bis zum 31. Dezember 2011 Richter, Staatsanwälte und Notare bis zum Alter von 70 Jahren im Dienst bleiben. Im Jahr 2011 wurden die ungarischen Rechtsvorschriften jedoch dahin gehend geändert, dass bereits acht Jahre früher, also mit 62 Jahren, ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, erfolgt. Da die Kommission der Ansicht war, dass eine so schnelle und radikale Senkung der zwingenden Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand eine nach der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbotene Diskriminierung aufgrund des Alters zulasten der Richter, Staatsanwälte und Notare, die dieses Alter erreicht hätten darstelle, hat sie eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben. Da die nationale Regelung eine Ungleichbehandlung herbeiführt, die zur Erreichung der verfolgten Ziele weder geeignet noch erforderlich ist und somit nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, habe Ungarn gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.
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