Zugang der Öffentlichkeit zu Verfahren über Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt
Nach dem Übereinkommen von Aarhus muss, wenn ein die Umwelt betreffendes Entscheidungsverfahren in Gang gesetzt wird, die betroffene Öffentlichkeit an diesem Verfahren von seiner Einleitung an beteiligt werden, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. Im Jahr 2006 erließ die Kreisbaubehörde Bratislava (Slowakei) eine städtebauliche Entscheidung über den Standort einer Abfalldeponie. Anschließend leitete die slowakische Umweltinspektion ein Genehmigungsverfahren ein, in dem Privatpersonen, die Veröffentlichung dieser städtebaulichen Entscheidung beantragten. Die genannte Behörde genehmigte den Bau und Betrieb der Deponie, ohne diese Entscheidung vorher veröffentlicht zu haben. In seinem heute ergangenen Urteil unterstreicht der Gerichtshof, dass der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche relevanten Informationen von dem Stadium des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens an zur Verfügung stehen müssen, noch bevor eine erste Entscheidung ergeht und soweit diese Informationen in dieser Verfahrensetappe bereits verfügbar sind.
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