Italienische Regelungen für Optikergeschäfte stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar
Um in Sizilien eine vernünftige Verteilung des Angebots von Optikertätigkeiten sicherzustellen, sieht das sizilianische Regionalgesetz vor, dass neue Optikergeschäfte nur nach vorheriger behördlicher Erlaubnis eröffnet werden dürfen. Diese Erlaubnis wird unter zwei Voraussetzungen erteilt: Zum einen wird nur ein einziges Optikergeschäft pro Einheit von 8.000 Einwohnern zugelassen, zum anderen ist zwischen zwei Geschäften eine Mindestentfernung von 300 Metern einzuhalten. In einem kürzlich ergangenen Urteil stellt der Eurpäische Gerichtshof fest, dass die zwei Voraussetzungen der sizilianischen Regionalregelung Optiker daran hindern, den Ort, an dem sie ihre selbständige Tätigkeit ausüben werden, frei zu wählen. Durch diese Regelung wird folglich die Ausübung der Tätigkeit von Optikern anderer Mitgliedstaaten mit Hilfe einer Betriebsstätte im italienischen Hoheitsgebiet behindert oder weniger attraktiv gemacht. Dies kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn die Behörden ihr Ermessen unter Einhaltung transparenter und objektiver Kriterien in angemessener Weise gebrauchen, um den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu verfolgen.
=> curia
|