Geringfügige Beihilfen in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung
Die EK hat am 18.12.2013 eine Verordnung verabschiedet, mit der die Höchstgrenze für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Beihilfen) angehoben und genauer definiert wird, wann solche Beihilfen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind. Bisher galt, dass Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren weder 7500 EUR je Empfänger noch eine Höchstgrenze von 0,75 % des für jeden Mitgliedstaat festgelegten Produktionswerts der Landwirtschaft übersteigen, als Beihilfen zu betrachten waren, die den Wettbewerb nicht verzerren oder zu verzerren drohen. Nun wird der Betrag pro Empfänger auf 15.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren und die Höchstgrenze je Mitgliedstaat auf 1 % des Produktionswerts der Landwirtschaft angehoben.
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