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Brauchen Slowenen in der Steiermark eine Beschäftigungsbewilligung?

Derzeit ja, da für unsere neuen EU-Nachbarländer die Arbeitnehmerfreizügigkeit erst ab 1. Mai 2011 gilt.

Für die Bewilligung ist das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig. Das Unternehmen/der Arbeitgeber stellt einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim jeweils zuständigen AMS. Formulare gibt es bei den Geschäftsstellen bzw. auch als Download im Internet unter


 http://www.ams.or.at/_docs/Antrag_BB_A__9___1_2006_V04-06.pdf

 

Zusätzlich sind als Unterlagen der Reisepass des slowenischen Arbeitnehmers und - falls vorhanden - ein österreichischer Meldezettel vorzulegen. Spätestens 14 Tage nach Antragstellung beschließt ein Ausschuss, zusammengesetzt aus Vertretern der Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Gewerkschaft und Arbeitsmarktservice über den Antrag.
Die Entscheidung ist abhängig vom Einzelfall (Branche, Qualifikation), so dass sich keine allgemeinen Prognosen stellen lassen.

Ab wann gilt die volle Freizügigkeit?

Ab 1.5.2011 gilt für slowenische Staatsangehörige und auch für jene von Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Ungarn und Tschechien die volle Freizügigkeit.


Weitere Infos:

 http://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/secure/content/mitarbeiter/einstellen/eu_ewr_buerger_beschaeftigung/Seite.930100.html

 

 

Links

  • Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
  • EU-/EWR Bürger – Beschäftigung

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