Wie wird ein Land Mitglied der EU?
Zu Beginn müssen die Kandidatenländer beweisen, dass sie in der Lage sein werden, ihre Rolle als Mitgliedstaaten voll auszufüllen. Voraussetzungen dafür sind die breite Unterstützung der Bevölkerung und die politische, rechtliche und technische Einhaltung der hohen Standards und Normen der EU.
Durch umfassende Genehmigungsverfahren gewährleistet die EU, dass neue Mitglieder nur aufgenommen werden, wenn sie alle Bedingungen erfüllen und wenn die EU-Organe sowie die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten und des betreffenden Landes ausdrücklich zustimmen. Beitrittswillige Länder können eine Phase des Prozesses nur dann abschließen und in die nächste eintreten, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllt haben. Somit dient die Aussicht auf den Beitritt zur EU als starker Anreiz für Reformen. Denn jeder Beitritt soll sowohl der EU als auch den beitretenden Ländern gleichermaßen Nutzen bringen.
Mandat und Rahmenbedingungen
Nach einstimmiger Entscheidung des Rates für ein Verhandlungsmandat können die Beitrittsverhandlungen zwischen dem Kandidatenland und den Mitgliedsstaaten eröffnet werden. Für jeden Bewerber legt die EU Rahmenbedingungen fest, in denen die allgemeinen Richtlinien für die Beitrittsverhandlungen genannt werden. Die Verhandlungen finden zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Kandidatenländern auf Minister- und Botschafterebene statt. Im Mittelpunkt der Beitrittsverhandlungen stehen die Bedingungen und die Zeitplanung für die Übernahme, Umsetzung und Durchsetzung aller geltenden EU-Vorschriften durch das Kandidatenland. Diese Vorschriften (Gemeinschaftlicher Besitzstand oder acquis communautaire) sind nicht verhandelbar. Verhandelt wird nur, wie und wann die EU-Vorschriften und Verfahren vom jeweiligen Beitrittskandidaten übernommen und umgesetzt werden müssen. Die EU erhält bei den Verhandlungen Garantien in Bezug auf den Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Angleichung an den Besitzstand in jedem Kandidatenland. Auch finanzielle Angelegenheiten (wie der Beitrag des neuen Mitglieds zum EU-Haushalt und das voraussichtliche Volumen von Mittelübertragungen an das Mitglied innerhalb der Gesamtausgaben aus dem EU-Haushalt) und die von den Mitgliedstaaten oder dem Kandidatenland beantragten Übergangsbestimmungen werden in den Verhandlungen geregelt. Für die Beitrittsverhandlungen werden die Rechtsvorschriften der EU in 35 thematische Kapitel unterteilt.
Screening und Monitoring
Vor den eigentlichen Verhandlungen wird von der Europäischen Kommission für jedes Kapitel und jedes Kandidatenland das so genannte „Screening" durchgeführt. Dabei handelt es sich um eine umfangreiche gemeinsame Prüfung durch Vertreter der EU und des Kandidatenlandes, anhand deren Ergebnis sich beurteilen lässt, wie gut das Kandidatenland bereits auf den Beitritt vorbereitet ist. Der Europäische Rat wird von der Kommission über das Screening eines jeden Kapitels informiert und bekommt die Empfehlung, entweder die Verhandlungen zu diesem Kapitel zu eröffnen oder zunächst die Erfüllung bestimmter Vorgaben (Benchmarks) zu fordern. Die Entwicklung einer umfassenden Anpassungsstrategie oder eines umfassenden Aktionsplans kann zu den Benchmarks für die Eröffnung von Verhandlungen zählen, während eine Bilanz der Durchführung und die Erlassung grundlegender Rechtsvorschriften zu den Benchmarks für den Verhandlungsabschluss zählen kann. Die Verhandlungsposition wird vom Kandidatenland vorgelegt und der Rat nimmt einen gemeinsamen Standpunkt an, der die Eröffnung der Verhandlungen ermöglicht.
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat werden während des gesamten Prozesses durch regelmäßige Berichte, Strategiepapiere und Erläuterungen zu den Voraussetzungen für weitere Fortschritte informiert. Im Rahmen des Monitoring überwacht die Kommission auch die Erfüllung der Benchmark-Vorgaben und die Fortschritte bei der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften sowie die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen bis zum Beitritt.
Die Verhandlungen werden mit jedem Kandidatenland getrennt geführt. Wie lange die Verhandlungen dauern hängt davon ab, wie schnell die Reformen betrieben und die Anpassungen an die EU-Vorschriften im betreffenden Staat erreicht werden. Jedes Kandidatenland stellt einen Aktionsplan auf, in dem es darlegt, was es unternehmen wird, um sein Verwaltungs- und Justizwesen auf EU-Niveau zu bringen. Die Prioritäten, die in die Aktionspläne aufgenommen werden, sind in den Beitrittspartnerschaften oder Europäischen Partnerschaften festgelegt worden, die die EU für jedes Kandidatenland begründet. Außerdem muss jedes Kandidatenland ein nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands aufstellen. Darin sind die Einzelheiten, Zeitpläne und Kosten der Erfüllung der einzelnen von der EU in der Beitrittspartnerschaft festgelegten Prioritäten enthalten.
Abschluss der Verhandlungen und Beitrittsvertrag
Erst wenn alle Mitgliedstaaten mit den Fortschritten des Kandidatenlandes zufrieden sind, werden die Verhandlungen abgeschlossen. Nach dem für beide Seiten zufrieden stellenden Abschluss der Verhandlungen zu allen Kapiteln werden die genauen Bedingungen in den Entwurf des Beitrittsvertrags festgelegt, in dem alle Übergangsbestimmungen und Fristen sowie Einzelheiten zu Finanzbestimmungen und etwaige Schutzklauseln aufgeführt werden. Wird der Beitrittsvertrag vom Rat, der Kommission und dem Europäischen Parlament gebilligt, so wird er vom Kandidatenland und von den Vertretern aller Mitgliedstaaten unterzeichnet, um danach den Mitgliedstaaten und dem Kandidatenland zur Ratifizierung nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften vorgelegt zu werden.
Mit der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags wird das Kandidatenland zum „beitretenden Staat" und erhält bis zum endgültigen EU-Beitritt bereits Vorrechte. So kann der beitretende Staat Stellungnahmen zu den Entwürfen von EU-Vorlagen wie Vorschlägen für Rechtsetzungsakte, Mitteilungen, Empfehlungen und Initiativen abgeben und erhält den Status eines „aktiven Beobachters". Nach Abschluss des Ratifizierungsprozesses tritt der Beitrittsvertrag am vorgesehenen Tag in Kraft und aus dem beitretenden Staat wird damit ein Mitglied der Europäischen Union.