Information für Grenzgänger
Definition
Als Grenzgänger werden jene Personen bezeichnet, deren Hauptwohnsitz nahe der Staatsgrenze liegt und die durch eine Tätigkeit jenseits der Grenze Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung als Grenzgänger ist, dass eine grundsätzlich tägliche Rückkehr vom Tätigkeitsort zum Wohnsitz und somit eine Grenzüberquerung erfolgt. Grenzgänger sind daher in vielerlei Hinsicht von zwei Rechtsordnungen erfasst. Auf EU-Ebene gibt es Regelungen um zu koordinieren, welches Recht für welchen Lebensbereich anzuwenden ist.
Sozialversicherungsrecht
Grenzgänger sind normalerweise immer in dem Staat sozialversichert, in dem sie arbeiten. Dieses Beschäftigungslandprinzip ist in einer EU-Verordnung) geregelt.
Im Krankheitsfall bzw. bei einem Unfall haben Grenzgänger sowohl im Wohnsitzland als auch im Beschäftigungsland Anspruch auf medizinische Versorgung. Um im Wohnsitzstaat zu einem Arzt gehen zu können, müssen sich Grenzgänger zuvor bei der dortigen Krankenkasse eintragen lassen. Dies erfolgt unter Vorlage des Formulars E-106, das vom zuständigen SV-Träger im Beschäftigungsstaat ausgestellt wird. Mit diesem Formular können sich Grenzgänger auch bei der Krankenversicherung im Wohnsitzstaat anmelden.
Wenn Grenzgänger arbeitslos werden, haben Sie nicht im Beschäftigungsland, sondern in Ihrem Wohnsitzstaat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Grenzgänger erhalten somit nach den Rechtsvorschriften in ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld, als ob sie dort beschäftigt gewesen wären. Hierfür ist das Formular E 301, das vom Arbeitsamt des Beschäftigungsstaates ausgestellt wird, vorzulegen. Als Bemessungsgrundlage wird jenes Gehalt herangezogen, das der Grenzgänger im Beschäftigungsland bezogen hat.
Im Bereich der Pensionsversicherung gibt es keine besonderen Vorschriften für Grenzgänger. Der Arbeitnehmer ist im Beschäftigungsstaat pensionsversichert und bekommt, falls er länger als ein Jahr im Ausland arbeitet, bei Pensionsantritt eine Teilpension aus dem Beschäftigungsland. Für die Berechnung der Anwartschaft für eine Teilpension im Wohnsitzland werden die im Beschäftigungsland zugebrachten Zeiten zur Gänze anerkannt sowie auch das Beschäftigungsland die Zeiten im Wohnsitzland zur Berechnung ihrer Teilpension anrechnen. Bei Pensionsantritt werden dem Arbeitnehmer dann anteilig nach der jeweiligen Beschäftigungsdauer eine Teilpension von Wohnsitzland und eine vom Beschäftigungsland ausbezahlt.
Dauert die Beschäftigung im Ausland kürzer als ein Jahr, so wird diese Zeit im Wohn-sitzland von der dort ansässigen Pensionsversicherungsanstalt zur Gänze über-nommen und der/die Arbeitnehmer/in erhält seine/ihre gesamte Pension von dort.
Der Anspruch auf Familienleistungen, wie die Familienbeihilfe, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten. Haben jedoch die im Wohnsitzland wohnhaften Kinder über den anderen Elternteil, der dort arbeitet, bereits Anspruch auf diese Leistungen im Wohnortstaat, so hat der Beschäftigungsstaat nur noch die Differenz zu zahlen, falls dessen Familienleistung die Höhe der Leistungen im Wohnortstaat übersteigt. Umgekehrt muss der Wohnortstaat der Kinder seine Familienleistungen zur Gänze bzw. teilweise bezahlen, wenn es im Beschäftigungsstaat der Eltern keine oder nur geringere gleichartige Familienleistungen (z.B. Kinderbetreuungsgeld) gibt. Zusammenfassend kann man sagen, dass grundsätzlich das Beschäftigungslandprinzip gilt, jedoch höhere Leistungen am Wohnort der Kinder durch Kompensationszahlungen des Wohnsitzlandes ausgeglichen werden. Die Kinder profitieren somit immer von den höchsten Leistungen.
Steuerrecht
Im Gegensatz zu sozialrechtlichen Ansprüchen gibt es im Steuerrecht keine koordinierenden EU-Regelungen; vieles hängt daher von zwischenstaatlichen Abkommen ab. Nähere Informationen sind zu finden unter:
http://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=56&acro=eures&lang=en